Gemäß Artikel 18 des Gesetzes über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften (Amtsblatt 107/07, 144/12, 14/14, 32/19, im Folgenden: Gesetz) veröffentlicht FAMILY NEKRETNINE d.o.o., OIB: 29630530571, Fažana (Gemeinde Fažana - Fasana) Ulica Dragonja 8 – Via Dragogna 8, als Immobilienmakler
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung (im Folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen FAMILY NEKRETNINE d.o.o. als Vermittler bei Immobiliengeschäften und einer natürlichen oder juristischen Person, die mit dem Vermittler einen schriftlichen Vertrag über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften abschließt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages über die Vermittlung von Immobiliengeschäften.
BEDEUTUNG DER BEGRIFFE
Artikel 2.
Bestimmte Begriffe und Bezeichnungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages über die Vermittlung von Immobiliengeschäften haben folgende Bedeutung:
- Der Immobilienmakler ist FAMILY NEKRETNINE d.o.o., OIB: 29630530571, Fažana (Gemeinde Fažana – Fasana), Ulica Dragonja 8 – Via Dragogna 8, registriert für Immobilienmaklertätigkeiten und mit Sitz in der Republik Kroatien, das die gesetzlich festgelegten Anforderungen für die Vermittlung bei Immobiliengeschäften erfüllt (im Folgenden: Vermittler).
- Der Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die einen schriftlichen Vertrag mit einem Immobilienmakler abschließt (Verkäufer, Käufer, Mieter, Vermieter, Vermieter, Mieter und andere mögliche Teilnehmer an Immobilien)
- Dritte sind Personen, die der Immobilienmakler mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen versucht, um den Abschluss von Rechtsgeschäften zu vermitteln, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist.
- Mediation bei Immobiliengeschäften sind Tätigkeiten von Mediatoren, die sich auf die Verbindung zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten sowie auf Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften beziehen, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, der Miete, Verpachtung usw.
- Die Vermittlergebühr ist der Betrag, den der Auftraggeber dem Vermittler für Vermittlungsleistungen bei Immobilientransaktionen zahlen muss
- Immobilien sind Parzellen der Grundstücksoberfläche sowie alles, was nach den Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung über das Eigentum und andere dingliche Rechte fest mit dem Grundstück an der Oberfläche oder darunter verbunden ist.
- Ein Immobilienmakler ist eine natürliche Person, die im Verzeichnis der Immobilienmakler eingetragen ist und als solche bei einem Vermittler angestellt ist oder mit einem Vermittler auf der Grundlage einer Geschäftskooperationsvereinbarung zusammenarbeitet.
AGREEMENT ON REAL ESTATE BROKERAGE
Artikel 3.
Mit dem Vertrag über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften (nachfolgend: Vermittlungsvertrag) verpflichtet sich der Vermittler, sich um die Vermittlung und den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an einer Immobilie zu bemühen und mit dem Auftraggeber eine Person in Kontakt zu bringen, und der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm im Falle des Abschlusses dieses Rechtsgeschäfts eine bestimmte Vermittlungsgebühr zu zahlen.
Der Mediationsvertrag wird schriftlich und befristet, in der Regel für die Dauer von 36 (wörtlich: sechsunddreißig) Monaten geschlossen.
OBLIGATIONS OF INTERMEDIARIES
Artikel 4.
Der Mediator verpflichtet sich, bei der Wahrnehmung seiner Mediationsaufgaben, also anderer Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Werk, das Gegenstand der Mediation ist, mit erhöhter Sorgfalt, entsprechend den Regeln der Berufsausübung und den Gepflogenheiten (Aufmerksamkeit eines guten Fachmanns) vorzugehen.
Artikel 5.
Der Vermittler verpflichtet sich insbesondere zu Folgendem:
- zu versuchen, eine Person für den Kunden zu finden und mit ihm in Kontakt zu treten, um ein vermitteltes Geschäft abzuschließen,
- den Kunden über den durchschnittlichen Marktpreis ähnlicher Immobilien zu informieren,
- die Dokumente zu beschaffen und zu prüfen, die das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der betreffenden Immobilie nachweisen,
- die erforderlichen Handlungen zum Zwecke der Präsentation (Vorstellung) der Immobilie auf dem Markt vorzunehmen, die Immobilie in geeigneter Weise zu bewerben und alle anderen im Immobilienmaklervertrag vereinbarten Handlungen vorzunehmen, die über die übliche Präsentation hinausgehen, wofür ihm besondere, im Voraus festgelegte Kosten zustehen,
- die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen,
- bei Verhandlungen vermitteln und einen Vertragsabschluss anstreben
- die persönlichen Daten des Auftraggebers aufbewahren und auf schriftlichen Auftrag des Auftraggebers Informationen über die Immobilie, deren Gegenstand er vermittelt oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder dem Werk, für das er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis behandeln,
- wenn Gegenstand des Vertrages ein Grundstück ist, den Zweck des betreffenden Grundstücks gemäß den auf dieses Grundstück bezogenen Raumordnungsvorschriften prüfen,
- den Auftraggeber über alle für das beabsichtigte Werk wichtigen Umstände informieren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen.
Artikel 6.
Der Vermittler haftet nicht für die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers und eines Dritten, die durch ein zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten abgeschlossenes Rechtsgeschäft übernommen wurden, und deren Gegenstand die Immobilie ist, für die der Vermittler vermittelt hat.
Artikel 7.
Mit der Unterzeichnung des Mediationsvertrages, der eine entsprechende gesonderte Erklärung enthält, erteilt der Auftraggeber dem Mediator die Erlaubnis, seine personenbezogenen Daten – Vor- und Nachname, Adresse, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum und Telefonnummer, Mobiltelefonnummer, E-Mail-Adresse (nachfolgend: personenbezogene Daten) – zu erfassen und für geschäftliche Zwecke zu verarbeiten.
Kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht liegt vor, wenn der Vermittler Informationen über die Immobilie an Personen weitergibt, mit denen er den Kontakt zwischen ihm und dem Auftraggeber herzustellen versucht, und dies für die Erfüllung der Verpflichtung des Vermittlers aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vermittlungsvertrag unbedingt erforderlich ist.
Artikel 8.
Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler den Verkäufer oder Vermieter als Auftraggeber mit einer dritten Person zum Zwecke der Verhandlung und des Abschlusses eines vermittelten Rechtsgeschäfts in Kontakt gebracht hat, wenn er dem Auftraggeber die Kontaktaufnahme mit dieser Person ermöglicht hat, und zwar insbesondere:
- wenn der Vermittler einen Dritten unmittelbar mit der Besichtigung der Immobilie beauftragt oder beauftragt hat oder
- wenn der Vermittler ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten zum Zwecke der Verhandlung über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts organisiert hat oder
- wenn der Vermittler einer dritten Person den Vor- und Nachnamen/die Firma und die Telefonnummer des der Auftraggeber oder die Person, die befugt ist, ein Rechtsgeschäft abzuschließen oder den genauen Standort der Immobilie mitzuteilen, und all dies geschah persönlich oder über ein Kommunikationsmittel (E-Mail, Viber, SMS, WhatsApp usw.).
Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler den Käufer oder Mieter als Auftraggeber mit einer dritten Person zum Zwecke der Verhandlung und des Abschlusses eines vermittelten Rechtsgeschäfts in Kontakt gebracht hat, wenn er dem Auftraggeber die Kontaktaufnahme mit dieser Person ermöglicht hat, und insbesondere:
- wenn der Vermittler den Kunden direkt zur Besichtigung der betreffenden Immobilie mitgenommen oder dorthin geleitet hat oder
- wenn der Vermittler ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und einer dritten Person zum Zwecke der Verhandlung des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts organisiert hat oder
- wenn der Vermittler dem Auftraggeber den Vor- und Nachnamen/die Firma, die Telefon-/Mobiltelefonnummer des Eigentümers der Immobilie oder der zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts befugten Person mitgeteilt oder den genauen Standort einer bestimmten Immobilie mitgeteilt oder Informationen zum Geoportal, Kataster oder Grundbuch in Bezug auf diese Immobilie bereitgestellt hat, und das alles entweder persönlich oder über ein Kommunikationsmittel (E-Mail, Viber, SMS, WhatsApp usw.)
PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Artikel 9.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Begründung des Verhältnisses und der Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag die Grundsätze der Gewissenhaftigkeit und Ehrlichkeit zu beachten und mitzuwirken, um die Pflichten und Rechte in diesen Verhältnissen vollständig und ordnungsgemäß zu erfüllen und auszuüben.
Artikel 10.
Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere zu folgenden Leistungen:
- den Vermittler über alle für die Vermittlung wichtigen Umstände zu informieren und genaue Angaben über die Immobilie zu machen, und, sofern vorhanden, dem Vermittler eine Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für die Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, zu erteilen und dem Vermittler Nachweise über die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Dritten im Ausland vorzulegen,
- dem Vermittler Dokumente vorzulegen, die sein Eigentum an der Immobilie oder andere dingliche Rechte an der Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, nachweisen, und den Vermittler auf alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen aufmerksam zu machen, die auf der Immobilie bestehen,
- dem Vermittler und einem Dritten, der am Abschluss des vermittelten Geschäfts interessiert ist, eine Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen,
- den Mediator über alle wesentlichen Informationen über die angefragte Immobilie zu informieren, wozu insbesondere die Beschreibung der Immobilie und der Preis gehören,
- nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts, d. h. des Vorvertrags, mit dem er sich verpflichtet hat, das vermittelte Rechtsgeschäft abzuschließen, die Mediationsgebühr an den Mediator zu zahlen,
- den Vermittler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit der Arbeit zu informieren, für die er den Vermittler beauftragt hat, und insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an der Immobilie
- den Mediator rechtzeitig über die Absicht zu informieren, ein Rechtsgeschäft (d. h. bereits einen Vorvertrag) im Zusammenhang mit der Immobilie abzuschließen, um zu überprüfen, ob der Mediator ihn mit der Person in Kontakt gebracht hat, mit der er das vermittelte Rechtsgeschäft abschließen möchte, und wenn er dies nicht tut, kann er sich nicht darauf berufen, dass er sich geirrt hat, dass der Mediator in dieser Rechtssache nicht vermittelt hat, und ist verpflichtet, dem Mediator die vereinbarte Mediationsgebühr zu zahlen
- dass er ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermittlers niemandem Informationen über die Immobilien und den Eigentümer der Immobilien preisgibt, die er über den Vermittler besichtigt hat, d. h. er ist verpflichtet, alle Informationen über die Immobilien, die er vom Vermittler erhält, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
- dass er ohne die ausdrückliche Zustimmung des Vermittlers keinen Kontakt mit Dritten aufnimmt, mit denen er durch den Vermittler in Kontakt gebracht wurde.
Artikel 11.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, mit einer vom Mediator vermittelten dritten Person Verhandlungen über den Abschluss eines Mediationsgeschäfts aufzunehmen oder ein Rechtsgeschäft abzuschließen, er haftet jedoch gegenüber dem Mediator für Schäden, wenn er nicht in gutem Glauben gehandelt hat, und ist verpflichtet, ihm alle während der Mediation entstandenen Kosten zu ersetzen, die nicht weniger als 1/3 betragen dürfen ebenfalls nicht höher als die vereinbarte Maklercourtage für das vermittelte Geschäft.
Artikel 12.
Beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an einer Immobilie mit einem Dritten, das Gegenstand eines Mediationsvertrags ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Mediator alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Mediator über den Auftraggeber und das Rechtsgeschäft zu sammeln hat und die im Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgelegt sind.
MAKLERGEBÜHR
Artikel 13.
Der Mediator hat Anspruch auf die im Mediationsvertrag vereinbarte Mediationsgebühr.
Der Mediator erwirbt den Anspruch auf die vereinbarte Mediationsgebühr in voller Höhe im Moment des Abschlusses des vermittelten Rechtsgeschäfts, d. h. bereits mit der Unterzeichnung des Vorvertrages, mit dem sich der Auftraggeber zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts verpflichtet, sofern im Mediationsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Auf die Höhe der Maklercourtage wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.
Bei nicht fristgerechter Zahlung der Mediationsgebühr werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
Artikel 14.
Der Auftraggeber (Verkäufer/Vermieter) ist verpflichtet, dem Vermittler die vereinbarte Maklercourtage zu bezahlen, wenn er das vermittelte Rechtsgeschäft entweder mit einer Person abschließt, mit der ihn der Vermittler in Verbindung gebracht hat oder mit einem Mitglied seiner Familie oder mit einer Person, in deren Auftrag eine dritte Person durch den Vermittler das Objekt besichtigt hat oder die mit ihm durch einen Vermittler die Immobilie besichtigt hat oder der eine dritte Person von einem Vermittler erhaltene Informationen über die Immobilie übermittelt hat oder mit einer juristischen Person, die mit einer dritten Person in Verbindung gebracht werden kann (z.B. wenn sie oder ein Mitglied ihrer Familie Eigentümer oder Angestellter dieser juristischen Person ist).
Der Auftraggeber (Käufer-/Mieterinteressent) ist verpflichtet, dem Vermittler die vereinbarte Maklerprovision zu bezahlen, wenn sein Ehegatte, Lebensgefährte, Abkömmling, Elternteil oder Blutsverwandter in senkrechter oder seitlicher Linie, eine mit dem Auftraggeber verwandtschaftliche Person, eine Person, die mit ihm gemeinsam Immobilien besichtigt hat oder eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Auftraggeber in irgendeiner Weise verwandt ist (z.B. Blutsverwandtschaft in irgendeiner Linie mit den genannten Personen, wenn der Auftraggeber eine vertretungsberechtigte Person, Gründer, Eigentümer oder Arbeitnehmer des Auftraggebers oder dessen Arbeitgeber ist, etc.) mit der Person, zu der der Vermittler den Auftraggeber in Kontakt gebracht hat, einen Vertrag oder Vorvertrag über den Verkauf/Tausch von Immobilien abschließt.
Der Auftraggeber (Käufer-/Mieterinteressent) ist verpflichtet, dem Vermittler den doppelten Betrag der vereinbarten Vermittlungsgebühr als Vertragsstrafe zu bezahlen, wenn er ohne die schriftliche Zustimmung des Vermittlers die Informationen, die er vom Vermittler über die Immobilien und/oder deren Eigentümer erhalten hat, an eine andere Person weitergibt und dies zum Abschluss eines vermittelten Rechtsgeschäfts zwischen der oder den mit ihm verbundenen Personen und dem Eigentümer der Immobilie führt, und zwar innerhalb von 8 Tagen ab dem Datum des Abschlusses dieses Rechtsgeschäfts (Vorvertrag oder Vertrag).
Artikel 15.
Das vereinbarte Mediationshonorar beinhaltet:
- Durchführung aller in Artikel 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Vermittlertätigkeiten
- Kosten für die Erstellung von Bestätigungen über den Eingang der Anzahlung, Vorverträgen und Kauf-/Tausch-/Miet-/Leasingverträgen.
In der vereinbarten Mediationsgebühr sind nicht enthalten:
- Regelung der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie, die Gegenstand der Mediation ist
- Bearbeitung des Grundbuchstatus der Immobilie, die Gegenstand der Mediation ist
- Kosten für zusätzliche Dienstleistungen, die über die üblichen Mediationskosten hinausgehen
- die Kosten für Notar, Übersetzung, Gerichts- und Verwaltungsgebühren.
Artikel 16.
Bei der Ausführung von Handlungen und Dienstleistungen, die nicht unter die Pflichten der Vermittler aus Art. 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen fallen und die aufgrund der Anfrage des Kunden direkt von einem Vermittler ausgeführt werden, beträgt der Preis des Stundensatzes des Vermittlers 50,00 EUR/376,72 HRK*, es sei denn, es handelt sich um eine der anderen Dienstleistungen, deren Preis in Art. 18 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt ist.
Im Falle der Durchführung der im vorigen Absatz genannten Handlungen und Leistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Mediator neben dem Stundenhonorar auch die tatsächlichen Kosten für die Durchführung dieser Handlungen (Gerichts- und Verwaltungsgebühren, Fahrtkosten etc.) zu erstatten.
Auf sämtliche Honorare und Auslagen wird Mehrwertsteuer berechnet.
HÖHE DER VERMITTLERGEBÜHR FÜR BESTIMMTE STELLENBESCHREIBUNGEN
Artikel 17.
Sofern im Mediationsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist der Mediator berechtigt, dem Auftraggeber die Mediationsgebühr sowie die Gebühr für sonstige Leistungen in folgender Höhe in Rechnung zu stellen:
KAUF UND VERKAUF |
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Maklercourtage beim Immobilienverkauf (wird vom Verkäufer erhoben) |
3% zzgl. MwSt., jedoch nicht weniger als 1.000,00 EUR / 7.534,50 HRK* |
Maklerprovision beim Immobilienkauf (wird vom Käufer erhoben) |
3% + MwSt., jedoch nicht weniger als 1.000,00 EUR/ 7.534,50 HRK* |
ERSATZ |
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Vermittlergebühr beim Immobilientausch (wird von jedem Auftraggeber erhoben) |
3% + MwSt., jedoch nicht weniger als 1.000,00 EUR/ 7.534,50 HRK* |
LEASING UND MIETE |
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Maklerprovision bei der Vermietung von Immobilien (wird vom Vermieter erhoben), wenn die Mietdauer 35 Monate oder weniger beträgt |
100% der Monatsmiete (einmalig) zzgl. MwSt. |
Maklerprovision bei der Anmietung einer Immobilie (wird vom Vermieter erhoben), wenn die Mietdauer zwischen 36 und 50 Monaten liegt |
150% der Monatsmiete (einmalig) zzgl. MwSt. |
Maklerprovision bei der Vermietung von Immobilien (wird vom Vermieter erhoben), wenn der Mietvertrag 51 Monate oder mehr dauert |
200% der Monatsmiete (einmalig) + MwSt. |
Maklerprovision bei der Vermietung von Immobilien (wird vom Mieter erhoben), wenn die Mietdauer 35 Monate oder weniger beträgt |
100% der Monatsmiete (einmalig) zzgl. MwSt. |
Maklerprovision bei der Anmietung einer Immobilie (wird vom Mieter erhoben), wenn die Mietdauer zwischen 36 und 50 Monaten liegt |
150% der Monatsmiete (einmalig) zzgl. MwSt. |
Maklerprovision bei der Vermietung von Immobilien (wird vom Mieter erhoben), wenn der Mietvertrag 51 Monate oder mehr dauert |
200% der Monatsmiete (einmalig) + MwSt. |
Maklerprovision bei der Vermietung von Immobilien (wird vom Vermieter erhoben), wenn die Mietdauer 35 Monate oder weniger beträgt |
100% der Monatsmiete (einmalig) zzgl. MwSt. |
Maklerprovision bei der Vermietung von Immobilien (wird vom Vermieter erhoben), wenn die Mietdauer zwischen 36 und 50 Monaten liegt |
150% der Monatsmiete (einmalig) zzgl. MwSt. |
Maklerprovision bei der Vermietung von Immobilien (wird vom Vermieter erhoben), wenn die Mietdauer 51 Monate oder mehr beträgt |
200% der Monatsmiete (einmalig) zzgl. MwSt. |
Maklerprovision bei der Vermietung von Immobilien (wird vom Mieter erhoben), wenn die Mietdauer 35 Monate oder weniger beträgt |
100% der Monatsmiete (einmalig) zzgl. MwSt. |
Maklerprovision bei der Vermietung von Immobilien (wird vom Mieter erhoben), wenn der Mietvertrag zwischen 36 und 50 Monaten dauert |
150% der Monatsmiete (einmalig) zzgl. MwSt. |
Maklerprovision bei der Vermietung von Immobilien (wird vom Mieter erhoben), wenn die Mietdauer 51 Monate oder mehr beträgt |
200% der Monatsmiete (einmalig) zzgl. MwSt. |
ANDERE DIENSTLEISTUNGEN |
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Betriebswirtschaftliche Beratung und Einschaltung von Mediatoren |
50,00 EUR / 376,72 HRK* zzgl. MwSt. |
Einsatz des Agenten/Vermittlers vor Ort zur Abgabe einer Stellungnahme (sofern kein Vertrag zustande gekommen ist) |
70,00 EUR / 527,41 HRK* zzgl. MwSt. |
Bewertung von Immobilien durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen |
Nach Angebot |
Die Dienstleistung der Beschaffung eines Grundbuchauszugs, einer Kopie des Katasterplans, der Eigentumsurkunde und anderer Dokumente von staatlichen Verwaltungsbehörden, lokalen und regionalen Behörden |
20,00 EUR + MwSt. / 150,69 HRK* je nach Dokument (sofern diese am Sitz des Vermittlers erhältlich sind) 50,00 EUR / 376,72 HRK* + MwSt. je nach Dokument + Reisekosten in Höhe der tatsächlichen Kosten (wenn diese außerhalb des Sitzes des Vermittlers beschafft werden müssen) |
*1 EUR = 7,53450 HRK
MEDIATION FÜR MEHRERE VERTRAGSPARTEIEN
Artikel 18.
Hat der Mediator mit beiden (oder mehreren) Vertragsparteien eines bestimmten Rechtsgeschäfts einen Mediationsvertrag abgeschlossen, so ist er berechtigt, von jeder Vertragspartei, für die er vermittelt hat, das vereinbarte Mediationshonorar einzuziehen.
RESERVIERUNG
Artikel 19.
Der Makler ist berechtigt, vom Auftraggeber oder einem Dritten den vereinbarten Geldbetrag für die Reservierung des Kaufs, Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist (im Folgenden: Reservierungsbetrag), entgegenzunehmen.
Durch die Inanspruchnahme des Reservierungsbetrages während der vereinbarten Reservierungsdauer steht die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, nicht mehr zur Besichtigung durch andere Personen zur Verfügung und wird auch nicht im Rahmen des Angebots des Vermittlers angeboten.
Kommt das vermittelte Rechtsgeschäft nicht innerhalb der Reservierungsfrist zustande, wird die Immobilie wieder zur Besichtigung durch andere Personen zugänglich und Bestandteil des Angebots des Vermittlers.
Der Vermittler regelt die Höhe der Reservierung gemäß einem gesonderten Auftrag zur Übernahme des Reservierungsbetrags, wobei gesondert vereinbart wird, welcher Teil dieses Betrags dem Vermittler zusteht, falls der Vermittler tätig wird Rechtsgeschäft kommt nicht zustande.
ANONYMER KÄUFER
Artikel 20.
Führt ein Mediator Mediationstätigkeiten für einen Auftraggeber aus, der unbekannt bleiben möchte, ist der Mediator weder verpflichtet, noch gegenüber einem Dritten, der mit dem Auftraggeber ein Rechtsgeschäft abschließen möchte, die Identität des Auftraggebers offenzulegen Abschluss des Rechtsgeschäfts.
Im Fall des vorstehenden Absatzes schließen der Vermittler und der Dritte eine Datenvertraulichkeitsvereinbarung ab.
ÜBERTRAGUNG VON GESCHÄFTSANTEILEN
Artikel 21.
Steht die Immobilie im Eigentum einer juristischen Person und werden durch Vermittlung eines Vermittlers Geschäftsanteile dieser juristischen Person veräußert, so finden in diesem Fall sämtliche Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechende Anwendung, so dass die Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Vermittlungsgebühr aus diesem Vertrag zu zahlen, wobei die Berechnungsgrundlage der Marktwert der Immobilie sein wird.
EXKLUSIVE VERMITTLUNG
Artikel 22.
Mit dem Vermittlungsvertrag kann sich der Auftraggeber verpflichten, für die vermittelte Arbeit keinen anderen Vermittler zu engagieren, eine Verpflichtung, die ausdrücklich vereinbart werden muss.
Der Auftraggeber kann sich in der Vermittlungsvereinbarung dazu verpflichten, dass er neben der ausdrücklich zu vereinbarenden Verpflichtung, keinen anderen Vermittler für die vermittelte Arbeit zu beauftragen, auch Dritte zur Abwicklung der vermittelten Arbeit nicht heranzieht und ggf. einen Dritten beauftragt Nimmt die Person diesbezüglich Kontakt zu ihm auf, wird diese ihn an den Mediator weiterleiten.
Hat der Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrages über die Alleinvermittlung durch einen anderen Vermittler ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, für das dem Alleinvermittler ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, ist er verpflichtet, auch an den Alleinvermittler das vereinbarte Vermittlungshonorar zu zahlen möglichst zusätzliche tatsächliche Kosten, die bei der Vermittlung für das oben genannte vermittelte Geschäft anfallen.
Soweit dies im Vertrag über die ausschließliche Vermittlung ausdrücklich vereinbart ist, ist der Mandant verpflichtet, dem Vermittler das vereinbarte Vermittlungshonorar sowie etwaige zusätzliche tatsächliche Kosten zu zahlen, die ihm während der Vermittlung für das angegebene vermittelte Geschäft und für den Fall, in dem das vermittelte Rechtsgeschäft stattgefunden hat, entstanden sind ohne die Vermittlung eines anderen Vermittlers abgeschlossen wird, das heißt, wenn das Rechtsgeschäft direkt mit einem Dritten abgeschlossen wird.
Bei Abschluss eines Vertrages über die ausschließliche Vermittlung ist der Mediator verpflichtet, den Auftraggeber ausdrücklich auf die Bedeutung und die Rechtsfolgen dieser Klausel hinzuweisen
UNTERMEDIATION
Artikel 23.
Der Mediator kann den Mediationsvertrag auf andere Mediatoren übertragen. In diesem Fall verbleibt das Vertragsverhältnis des Auftraggebers nur mit dem Vermittler, mit dem er den Vertrag geschlossen hat, und der diesem Vermittler auf Verlangen des Auftraggebers die Liste der Vermittler übergibt, auf die dieser Vertrag übertragen wird.
KÜNDIGUNG DER MEDIATIONSVEREINBARUNG
Artikel 23.
Der Vermittlungsvertrag endet mit Ablauf des Zeitraums, in dem er abgeschlossen wurde, wenn das Rechtsgeschäft, über das er vermittelt wurde, nicht innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wurde oder durch den Rücktritt einer der Vertragsparteien, sofern das Verfahren zur Aufhebung des Vermittlungsvertrags gilt kann nicht verzögert werden, d.h. mit der Absicht, dem Mediator das Recht auf Mediationsentschädigung oder wissentlich Schadensersatz zu entziehen.
Im Falle der Beendigung des Mediationsvertrages ist der Mandant verpflichtet, dem Mediator die entstandenen Kosten zu ersetzen, deren Vergütung ansonsten ausdrücklich vom Mandanten gesondert vereinbart wurde.
Wenn der Auftraggeber innerhalb von 24 (wörtlich: vierundzwanzig) Monaten nach Beendigung des Mediationsvertrags mit einem Dritten ein Rechtsgeschäft abschließt, das eine Folge der Handlungen des Mediators vor Beendigung des Mediationsvertrags ist, ist er verpflichtet dem Mediator das vereinbarte Mediationshonorar in voller Höhe zu zahlen.
Die Kündigung des Vermittlungsvertrages muss der anderen Vertragspartei schriftlich zugestellt werden.
Ist die Kündigungsfrist in der Mediationsvereinbarung nicht ausdrücklich festgelegt, so entfällt diese am Tag des Zugangs der schriftlichen Kündigung.
ZUSTIMMUNG/EINVERSTANDEN ZUR ERHEBUNG UND VERARBEITUNG PERSÖNLICHER DANA
Artikel 24.
Mit der Unterzeichnung der Mediationsvereinbarung erteilt der Auftraggeber folgende Einwilligungen:
- dass der Vermittler in Übereinstimmung mit dem Gesetz zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung und anderen Rechtsvorschriften seine personenbezogenen und sonstigen Daten zum Zweck der Abwicklung des Verkaufsgegenstandes oder eines sonstigen damit verbundenen Rechtsgeschäfts erhebt, verarbeitet und nutzt zur Vermittlung bei Immobilientransaktionen dient und Gegenstand dieses Vertrages ist
- dass er sich der Absicht bewusst ist, seine persönlichen und sonstigen Daten zu verwenden, und dass er sich des Widerspruchsrechts bewusst ist, dass er sich des Bestehens des Rechts auf Zugang, Berichtigung und Ergänzung der Daten bewusst ist.
- Einwilligung/Einwilligung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten für einen unbestimmten Zeitraum, d. h. bis zum Abschluss des Kauf- und Verkaufsgeschäfts oder eines anderen Rechtsgeschäfts im Zusammenhang mit der Vermittlung bei Immobilientransaktionen, das Gegenstand eines Vermittlungsvertrags unter Einhaltung aller Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der Allgemeinen Datenschutzbestimmungen ist
- dass der Vermittler zur Erfüllung seiner Interessen (Verkauf/Kauf/Tausch/Miete/Pacht) der Immobilie, die Gegenstand des Vermittlungsvertrags ist, die betreffende Immobilie fotografiert und/oder aufzeichnet und diese Fotos veröffentlichen darf und/oder Aufzeichnungen auf der Website des Maklers und anderen vom Makler genutzten Web- und Printanzeigen, sowie die Möglichkeit, ein Schild zur Werbung für den Verkauf von Immobilien anzufertigen und an der Immobilie anzubringen, Informationen über die Immobilie einzugeben und des Auftraggebers in der zentralen Datenbank des Maklers und erstellen eine Präsentation der Immobilie zur Präsentation gegenüber Dritten.
EINREICHUNG VON BESCHWERDEN
Artikel 25.
Der Auftraggeber hat das Recht, eine Beschwerde über die Erbringung von Dienstleistungen, eine Beschwerde über die Qualität der erbrachten Dienstleistung und eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Vermittlungsvertrags einzureichen.
Beschwerden aus dem vorherigen Absatz müssen ausschließlich schriftlich an die Adresse Fažana (Gemeinde Fažana - Fasana), Ulica Dragonja 8 – Via Dragogna 8 oder per E-Mail: info@family-nekretnine.hr eingereicht werden, nach deren Erhalt das Beschwerdebearbeitungsverfahren eingeleitet wird durchgeführt wird. Der Einspruch muss die ihm zugrunde liegenden Tatsachen und Beweismittel enthalten.
Der Mediator wird versuchen, alle Streitigkeiten über Beschwerden mit Kunden als Verbraucher friedlich und außergerichtlich zu lösen. Der Vermittler ist verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von maximal 15 Tagen ab dem Tag der Einreichung der Beschwerde eine schriftliche Antwort auf die eingereichte Beschwerde gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu übermitteln.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am Tag ihrer Veröffentlichung am Schwarzen Brett des Vermittlers in Kraft und gelten für alle Auftraggeber, die nach diesem Datum einen Vertrag mit dem Vermittler abgeschlossen haben.
Sämtliche Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sowohl auf Verträge über die Vermittlung beim Kauf/Tausch von Immobilien als auch auf Verträge über die Vermittlung bei der Vermietung/Pacht von Immobilien entsprechende Anwendung.
Für alles, was in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten das Gesetz über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften, das Gesetz über Schuldverhältnisse und andere in der Republik Kroatien gültige Vorschriften.
Der Mediator wird versuchen, etwaige Streitigkeiten mit dem Auftraggeber gütlich beizulegen. Kommt keine Einigung zustande, wird der Streit durch das für den Sitz des Mediators zuständige Gericht entschieden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 10. September 2024 im Schwarzen Brett des Maklers veröffentlicht.
FAMILY NEKRETNINE D.O.O.