Gemäß Artikel 20 des Gesetzes über die Vermittlung im Immobilienverkehr (Amtsblatt Nr. 69/26, im Folgenden: Gesetz) hat FAMILY NEKRETNINE d.o.o., OIB: 29630530571, VALBANDON (GEMEINDE FAŽANA), ULICA DRAGONJA 8, eingetragen im Register der Immobilienvermittler unter der Nummer 4/2022, vertreten durch den Geschäftsführer Dean Žunić (im Folgenden: Vermittler), in Pula am 7. Juli 2026 folgende Bestimmungen erlasse
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen) regelt der Vermittler die Ausübung seiner Tätigkeit der Immobilienvermittlung gemäß dem Gesetz und anderen geltenden Vorschriften sowie die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber, der mit dem Vermittler einen Immobilienvermittlungsvertrag abschließt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Immobilienvermittlungsverträge, die der Vermittler ab dem Tag der Verabschiedung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den Auftraggebern abschließen wird.
Mit der Unterzeichnung des Immobilienvermittlungsvertrages bestätigt der Auftraggeber, dass er mit dem Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist und diesen zustimmt.
Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Immobilienvermittlungsvertrages gelten die Bestimmungen des Immobilienvermittlungsvertrages.
2. BEDEUTUNG DER BEGRIFFE
Einzelne Begriffe und Bezeichnungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Immobilienvermittlungsvertrages haben folgende Bedeutung:
- Vermittler ist die Gesellschaft FAMILY NEKRETNINE d.o.o., OIB: 29630530571, VALBANDON (GEMEINDE FAŽANA), ULICA DRAGONJA 8, die zur Ausübung der Tätigkeit der Immobilienvermittlung registriert ist
- Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Vermittler einen schriftlichen Vermittlungsvertrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Mieter, Vermieter, Verpächter, Pächter und andere mögliche Teilnehmer am Immobilienverkehr)
- Vermittlung sind die Tätigkeiten des Vermittlers, durch welche der Auftraggeber mit einer dritten Person verbunden wird, sowie die Verhandlungen und die Vorbereitung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, bei der Miete, Pacht und Ähnlichem
- Dritte Person ist eine Person, mit der der Immobilienvermittler versucht, den Auftraggeber zum Zweck der Verhandlungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Bezug auf eine bestimmte Immobilie zu verbinden
- Vermittlungsprovision ist der Betrag, den der Auftraggeber dem Vermittler für die erbrachten Dienstleistungen der Immobilienvermittlung zu zahlen hat
- Immobilien sind Grundstücke im Sinne der allgemeinen Vorschriften über das Eigentum und andere dingliche Rechte
- Agent ist eine natürliche Person, die die Fachprüfung für die Ausübung der Tätigkeit eines Immobilienmaklers abgelegt hat, in das Verzeichnis der Immobilienmakler eingetragen ist und beim Vermittler auf Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt ist.
3. VERMITTLUNGSVERTRAG
Der Immobilienvermittlungsvertrag (im Folgenden: Vermittlungsvertrag) ist ein Vertrag, mit dem sich der Vermittler verpflichtet, sich darum zu bemühen, eine dritte Person zu finden und mit dem Auftraggeber zum Zweck der Verhandlung und des Abschlusses eines bestimmten Rechtsgeschäfts über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an einer Immobilie zusammenzuführen, während sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler eine Vermittlungsprovision zu zahlen, sofern dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.
Der Vermittlungsvertrag wird in schriftlicher Form für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen.
Wenn die Vertragsparteien die Vertragsdauer nicht vereinbaren, gilt der Vermittlungsvertrag als für einen Zeitraum von 12 Monaten abgeschlossen.
4. AUSSCHLIESSLICHE VERMITTLUNG
Mit dem Vertrag über die ausschließliche Vermittlung verpflichtet sich der Auftraggeber, für das vermittelte Geschäft keinen anderen Vermittler zu beauftragen, wobei diese Verpflichtung ausdrücklich vereinbart werden muss.
Wenn der Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrags über die ausschließliche Vermittlung über einen anderen Vermittler ein Rechtsgeschäft über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an einer Immobilie abschließt, für das dem ausschließlichen Vermittler ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem ausschließlichen Vermittler die vereinbarte Vermittlungsprovision zu zahlen sowie mögliche zusätzliche tatsächlich entstandene Kosten im Zusammenhang mit der Vermittlung zu erstatten.
Beim Abschluss eines Vertrags über die ausschließliche Vermittlung ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber auf die rechtlichen Wirkungen und Folgen einer solchen Klausel hinzuweisen.
5. PFLICHTEN UND BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN DES VERMITTLERS
Mit dem Vermittlungsvertrag verpflichtet sich der Vermittler, folgende Tätigkeiten und Aufgaben auszuführen:
a) bei der Vermittlung für den Käufer/Pächter/Mieter als Auftraggeber:
- sich darum bemühen, eine Person zu finden und mit dem Auftraggeber zum Zweck des Abschlusses des vermittelten Geschäfts (Kauf/Verkauf, Pacht/Miete) zusammenzuführen
- sich darum bemühen, eine geeignete Immobilie gemäß den Anweisungen des Auftraggebers zu finden und diesen mit dem Eigentümer einer solchen Immobilie oder dessen Vertreter zum Zweck des Abschlusses des vermittelten Geschäfts zusammenzuführen
- die Unterlagen einzuholen und einzusehen, mit denen das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der angebotenen Immobilie nachgewiesen wird, sowie Einsicht in andere Unterlagen zu nehmen, die der Eigentümer der Immobilie dem Vermittler zur Verfügung stellt
- den Auftraggeber über die durchschnittlichen Kaufpreise/Pachtzinsen/Mietpreise vergleichbarer Immobilien zu informieren
- die Besichtigung geeigneter Immobilien zu organisieren
- die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu schützen und auf schriftliche Anweisung die Daten im Zusammenhang mit dem Geschäft, für das der Vermittler tätig ist, als Geschäftsgeheimnis zu wahren
- wenn Gegenstand der Vermittlung ein Grundstück ist, dessen Zweckbestimmung gemäß den Vorschriften über die Raumordnung zu überprüfen
- den Auftraggeber über alle ihm bekannten oder ihm bekannten sein müssenden Umstände zu informieren, die für das beabsichtigte Geschäft von Bedeutung sind
b) bei der Vermittlung für den Verkäufer/Verpächter/Vermieter als Auftraggeber:
- sich darum bemühen, eine Person zu finden und mit dem Auftraggeber zum Zweck des Abschlusses des vermittelten Geschäfts (Kauf/Verkauf, Pacht/Miete) zusammenzuführen
- den Auftraggeber über den durchschnittlichen Marktpreis/Pachtzins/Mietpreis einer vergleichbaren Immobilie zu informieren
- die Unterlagen einzuholen und einzusehen, mit denen das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der betreffenden Immobilie nachgewiesen wird, sowie Einsicht in andere Unterlagen zu nehmen, die der Auftraggeber dem Vermittler zur Verfügung stellt
- die erforderlichen Maßnahmen zur Darstellung und Präsentation der Immobilie auf dem Markt durchzuführen sowie die Immobilie in geeigneter Weise zu bewerben
- die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen oder zu verweigern, entsprechend den Interessen des Auftraggebers und der fachlichen Einschätzung des Vermittlers, wobei dieser mit der Sorgfalt eines fachkundigen Vermittlers handelt
- die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu schützen und auf schriftliche Anweisung die Daten über die Immobilie sowie im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder dem Geschäft, für das der Vermittler tätig ist, als Geschäftsgeheimnis zu wahren
- wenn Gegenstand der Vermittlung ein Grundstück ist, dessen Zweckbestimmung gemäß den Vorschriften über die Raumordnung zu überprüfen
- den Auftraggeber über alle ihm bekannten oder ihm bekannt sein müssenden Umstände zu informieren, die für das beabsichtigte Geschäft von Bedeutung sind.
Der Vermittler haftet nicht für die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers und/oder der dritten Person, die durch das vermittelte Rechtsgeschäft übernommen wurden.
6. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Mit dem Vermittlungsvertrag verpflichtet sich der Auftraggeber:
a) bei der Vermittlung für den Käufer/Pächter/Mieter als Auftraggeber:
- den Vermittler über alle Umstände zu informieren, die für die Durchführung der Vermittlung von Bedeutung sind
- dem Vermittler die Vermittlungsprovision zu zahlen
- dem Vermittler, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde, die Kosten zu erstatten, die über die üblichen Vermittlungskosten hinausgehen
- den Vermittler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Geschäft zu informieren, für das der Vermittler beauftragt wurde
- wenn er anonym bleiben möchte, ist er nicht verpflichtet, seine Identität der dritten Person bis zum Abschluss des Rechtsgeschäfts offenzulegen
- dem Vermittler alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Vermittler über den Auftraggeber und das Rechtsgeschäft gemäß dem Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einholen muss
b) bei der Vermittlung für den Verkäufer/Verpächter/Vermieter als Auftraggeber:
- den Vermittler über alle Umstände zu informieren, die für die Durchführung der Vermittlung von Bedeutung sind, und genaue Angaben zur Immobilie zu machen sowie, sofern vorhanden, die Standortgenehmigung, Baugenehmigung bzw. Nutzungsgenehmigung oder Standortinformation für die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, sowie Nachweise über die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten zur Einsicht vorzulegen
- dem Vermittler die Unterlagen vorzulegen, mit denen er sein Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der Immobilie nachweist, sowie ihn auf alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen hinzuweisen
- dem Vermittler und der dritten Person die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen
- den Vermittler über alle wesentlichen Angaben zur Immobilie, einschließlich der Beschreibung und des geforderten Preises, zu informieren
- dem Vermittler die Vermittlungsprovision zu zahlen
- dem Vermittler, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde, die Kosten zu erstatten, die über die üblichen Vermittlungskosten hinausgehen
- den Vermittler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Geschäft zu informieren, für das der Vermittler beauftragt wurde, insbesondere über Änderungen in Bezug auf das Eigentum an der Immobilie
- wenn er anonym bleiben möchte, ist er nicht verpflichtet, seine Identität der dritten Person bis zum Abschluss des Rechtsgeschäfts offenzulegen
- dem Vermittler alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Vermittler über den Auftraggeber und das Rechtsgeschäft gemäß dem Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einholen muss
- den Vermittler unverzüglich über die Absicht zu informieren, ein Rechtsgeschäft über die Immobilie abzuschließen, die Gegenstand der Vermittlung ist
- dem Vermittler zu ermöglichen, die Immobilie zu fotografieren, oder dem Vermittler Fotografien der Immobilie zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen aufzunehmen oder ein Rechtsgeschäft mit der vom Vermittler gefundenen dritten Person abzuschließen.
Wenn der Auftraggeber nicht nach Treu und Glauben handelt, haftet er dem Vermittler für den entstandenen Schaden und ist verpflichtet, alle entstandenen Kosten zu ersetzen, die nicht geringer als ein Drittel und nicht höher als die vereinbarte Vermittlungsprovision für das vermittelte Geschäft sein dürfen.
7. VERMITTLUNG FÜR BEIDE PARTEIEN
Der Vermittler ist berechtigt, für beide Parteien des vermittelten Rechtsgeschäfts tätig zu werden, sofern er mit beiden Parteien einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat.
Der Vermittler wird die Interessen beider Parteien, zwischen denen er vermittelt, mit erhöhter Sorgfalt gemäß den Regeln der Fachpraxis und den üblichen Gepflogenheiten wahrnehmen.
8. DRITTE PERSONEN
Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler den Auftraggeber mit einer dritten Person zum Zweck der Verhandlung und des Abschlusses des vermittelten Rechtsgeschäfts zusammengeführt hat, wenn er dem Auftraggeber die Kontaktaufnahme mit dieser Person ermöglicht hat, beispielsweise:
- wenn der Vermittler dem Auftraggeber oder der dritten Person die Besichtigung der Immobilie ermöglicht hat;
- wenn der Vermittler ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und der dritten Person zum Zweck der Verhandlung über den Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts organisiert hat;
- wenn der Vermittler dem Auftraggeber oder der dritten Person bzw. deren Vertretern eine Information über die Immobilie übermittelt hat, anhand derer die Immobilie lokalisiert werden kann (Adresse oder Nummer des
Katastergrundstücks und der Katastergemeinde, Grundbuchauszug, Kopie des Katasterplans usw.), oder ihnen Daten über den Auftraggeber oder die dritte Person bzw. deren Vertreter zur Verfügung gestellt hat (beispielsweise Vor- und Nachname/Firma sowie Telefon-/Mobiltelefonnummer/E-Mail-Adresse), unabhängig davon, ob dies persönlich oder über einen Kommunikationskanal (E-Mail, SMS, Viber, WhatsApp usw.) erfolgt ist.
Der Verkäufer/Verpächter/Vermieter als Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die vereinbarte Vermittlungsprovision zu zahlen, wenn er das vermittelte Rechtsgeschäft oder ein ähnliches Rechtsgeschäft entweder mit der dritten Person abschließt, mit der ihn der Vermittler zusammengeführt hat, oder mit einem Familienmitglied dieser Person, oder mit einer Person, in deren Namen die dritte Person über den Vermittler die Immobilie besichtigt hat, oder die gemeinsam mit der dritten Person über den Vermittler die Immobilie besichtigt hat, oder der die dritte Person die vom Vermittler erhaltenen Informationen über die Immobilie weitergegeben hat, oder mit einer juristischen Person, die mit der dritten Person in Verbindung gebracht werden kann (z. B. wenn die dritte Person oder ein Familienmitglied dieser Person Eigentümer dieser juristischen Person, deren Vertreter oder Arbeitnehmer ist).
Der Käufer/Pächter/Mieter als Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die vereinbarte Vermittlungsprovision zu zahlen, wenn das vermittelte Rechtsgeschäft oder ein ähnliches Rechtsgeschäft entweder von ihm persönlich oder von einem Familienmitglied, von einer Person, die mit ihm die Immobilie besichtigt hat, oder von einer anderen natürlichen oder juristischen Person abgeschlossen wird, der der Auftraggeber die vom Vermittler erhaltenen Informationen über die Immobilie weitergegeben hat, oder von einer juristischen Person, die in irgendeiner Weise mit dem Auftraggeber verbunden ist (z. B. wenn der Auftraggeber oder ein Familienmitglied Eigentümer dieser juristischen Person, deren Vertreter oder Arbeitnehmer ist).
Als Familienmitglieder im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gelten Ehegatten, außereheliche Lebenspartner, Lebenspartner, Nachkommen, Eltern, Blutsverwandte in gerader oder Seitenlinie sowie Personen, die durch Schwägerschaft verwandt sind.
9. VERMITTLUNGSPROVISION
Der Vermittler erwirbt den Anspruch auf eine Provision erst nach Abschluss des Vertrags, bei dessen Vermittlung er tätig war, es sei denn, der Vermittlungsvertrag sieht vor, dass dieser Anspruch bereits mit dem Abschluss einer Vorvereinbarung entsteht.
Die Maklerprovision ist innerhalb von 8 Tagen nach dem Datum des Vertrags, für dessen Vermittlung der Makler tätig geworden ist, oder nach dem Abschluss der Vorvereinbarung, mit der sich der Auftraggeber zum Abschluss dieses Vertrags verpflichtet hat, fällig.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die vereinbarte Vermittlungsprovision zu zahlen, auch wenn er mit der vom Vermittler vermittelten Person ein Rechtsgeschäft abschließt, das einen anderen Immobilientransfer betrifft als den, für den der Vermittler tätig geworden ist.
Der Vermittler berechnet eine Vermittlungsgebühr nur denjenigen Personen, die mit ihm einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen haben.
Der Vermittler kann im Zusammenhang mit der Vermittlung derselben Immobilie eine Vermittlungsgebühr vom Auftraggeber und von einem Dritten, der zum Auftraggeber wird, oder von beiden Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts erheben, sofern mit jeder Partei ein gesonderter Vermittlungsvertrag geschlossen wurde.
Der Vermittler darf von einem Dritten, der im Rechtsgeschäft die Rolle des Käufers, Mieters oder einer anderen Partei übernimmt und keinen Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler geschlossen hat, keine Vermittlungsgebühr verlangen.
Befindet sich die Immobilie im Eigentum einer juristischen Person und erfolgt durch die Vermittlung des Maklers der Verkauf der Geschäftsanteile dieser juristischen Person, gelten in diesem Fall alle Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend, sodass der Auftraggeber ebenfalls verpflichtet ist, die vereinbarte Maklerprovision an den Makler zu zahlen, wobei die Berechnungsgrundlage der Marktwert der Immobilie ist, die Gegenstand der Vermittlung ist.
Die vereinbarte Vermittlungsgebühr umfasst:
- die Erbringung aller in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Punkt 5 „VERPFLICHTUNGEN UND BESCHREIBUNG DER AUFGABEN DES VERMITTLERS“ genannten Vermittlungstätigkeiten
- Erstellung einer Quittung über die Anzahlung, eines Vorvertrags und eines Kauf- bzw. Tauschvertrags.
In der vereinbarten Vermittlungsgebühr sind folgende Leistungen nicht enthalten:
- Klärung der Eigentumsrechte an der Immobilie, die Gegenstand der Mediation ist
- die Regelung des Grundbuchstandes der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist
- die Kosten für zusätzliche Dienstleistungen, die nicht in der Grundvermittlung enthalten sind
- Erstellung der für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen erforderlichen Unterlagen.
- Erstellung von Mietverträgen
- Notargebühren, Grundbuchgebühren, Übersetzungsgebühren, Gerichts- und Verwaltungsgebühren.
Die Kosten für zusätzliche Dienstleistungen, die nicht in der Grundvermittlung enthalten sind, können zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt werden, sofern dies ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
Auf eine Vermittlergebühr, die nicht fristgerecht gezahlt wird, fallen gesetzliche Zinsen an.
10. HÖHE UND VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG VON MAKLERGEBÜHREN
Die Höhe der Maklerprovision wird im Maklervertrag gemäß dem Tarif vereinbart, der integraler Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Maklervertrags ist.
Die vereinbarte Vermittlungsgebühr unterliegt der Mehrwertsteuer (MwSt.) in Höhe von 25 %.
Die Kosten für zusätzliche Leistungen, die nicht in der Grundvermittlung enthalten sind, können zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt werden, sofern dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart wurde.
Die Maklergebühr ist von jeder Vertragspartei des vermittelten Rechtsgeschäfts zu entrichten, die mit dem Makler einen Maklervertrag abgeschlossen hat.
Wenn ein Immobilienmakler mit zwei Auftraggebern einen Vertrag über dieselbe Immobilie abgeschlossen hat und in diesen Verträgen festgelegt ist, dass die Provision von beiden Parteien zu zahlen ist, darf der Gesamtbetrag der Maklergebühr, die beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie in Rechnung gestellt wird, die in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Maklerverträge gültigen Gebührenordnung festgelegte Höchstmaklergebühr nicht überschreiten.
Wenn ein Immobilienmakler mit zwei Auftraggebern einen Maklervertrag für dieselbe Immobilie abgeschlossen hat und in diesen Verträgen festgelegt ist, dass die Maklerprovision nur von einem der Vertragsparteien zu zahlen ist, darf der Immobilienmakler dieser Vertragspartei eine Vermittlungsgebühr in Höhe von höchstens der Hälfte des Betrags der Vermittlungsgebühr in Rechnung stellen, die in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrags gültigen Gebührenordnung festgelegt war.
Wird die Übertragung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft, die eine Immobilie besitzt, durch Vermittlung eines Immobilienmaklers vereinbart, so wird die Provision auf der Grundlage des Marktwerts der Immobilie berechnet, Für die Berechnung der Maklerprovision gilt der Erwerber der Geschäftsanteile als Käufer und der Veräußerer der Geschäftsanteile als Verkäufer gemäß der geltenden Gebührenordnung.
Die Maklergebühr richtet sich nach dem Maklervertrag unter Beachtung der in der folgenden Gebührenordnung festgelegten Mindest- und Höchstgebühren für die jeweilige Art der Maklertätigkeit:
GEBÜHRENORDNUNG
gültig ab dem 07.Juli 2026.
| Art der Mediation: | Maklergebühr |
|---|---|
| 1. KAUF UND VERKAUFN VON IMMOBILIEN: |
|
| Vermittlung im Auftrag des Käufers als Auftraggeber beim Kauf einer Immobilie (Zahlungspflichtiger: der Käufer) |
bis zu 3 % des vereinbarten Kaufpreises der Immobilie zzgl. MwSt., |
| Vermittlung im Auftrag des Verkäufers als Auftraggeber beim Verkauf einer Immobilie (Zahlungspflichtiger: Verkäufer) |
bis zu 6 % des vereinbarten Kaufpreises der Immobilie zzgl. MwSt., |
| Vermittlung für Käufer und Verkäufer beim Kauf und Verkauf einer Immobilie als Auftraggeber (Zahlende Parteien: Käufer und Verkäufer) |
insgesamt bis zu 6 % des vereinbarten Kaufpreises der Immobilie zzgl. MwSt., mindestens jedoch insgesamt 3.000,00 € zzgl. MwSt. |
| 2. IMMOBILIENAUSTAUSCH: | |
| Vermittlung für eine Vertragspartei als Auftraggeber bei einem Swap (Zahler: Auftraggeber) |
bis zu 6 % des Marktwerts der vom Auftraggeber im Rahmen eines Tauschs erworbenen Immobilie + MwSt., jedoch mindestens 1.500,00 EUR + MwSt. (wenn der Auftraggeber der Käufer ist) mindestens 2.000,00 EUR + MwSt. (wenn der Auftraggeber der Verkäufer ist) |
| Vermittlung für beide Vertragsparteien bei einem Geschäft als Hauptvertragspartner (Zahlende Parteien: beide Vertragsparteien als Hauptvertragspartner) |
insgesamt bis zu 6 % des Marktwerts aller vom Tausch betroffenen Immobilien + MwSt., mindestens jedoch insgesamt 3.000,00 € + MwSt. |
| 3. VERMIETUNG/VERPAUSCHUNG VON IMMOBILIEN: | |
| Vermittlung für den Mieter als Auftraggeber (Zahlungspflichtiger: Mieter) |
bis zu einem Betrag in Höhe des Zweifachen der vereinbarten Monatsmiete zuzüglich Mehrwertsteuer |
| Vermittlung im Auftrag des Vermieters als Auftraggeber (Zahlungspflichtiger: der Vermieter) |
bis zu einem Betrag in Höhe des Zweifachen der vereinbarten Monatsmiete zuzüglich Mehrwertsteuer |
| Vermittlung für beide Vertragsparteien als Auftraggeber (Zahler: Mieter und Vermieter) |
bis zu insgesamt dem Zweifachen der vereinbarten Monatsmiete + MwSt. |
11. IMMOBILIENANZEIGEN
Die Immobilienanzeigen basieren auf Immobiliendaten und Grundbuchauszügen aus öffentlichen Registern, die dem Makler vom Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Die Angebote von Immobilienmaklern sind unverbindlich. Sollte daher in der Beschreibung einer Immobilie in der Anzeige ein Fehler auftreten oder die Immobilie nicht mehr verfügbar sein (aufgrund eines Verkaufs, einer Vermietung oder einer Rücknahme vom Markt), haftet der Immobilienmakler weder gegenüber dem Kunden noch gegenüber Dritten für solche Fehler oder Änderungen.
Fotos und Videos der Immobilien für Anzeigen werden in der Regel vom Makler persönlich aufgenommen.
Verlangt der Auftraggeber, dass die Immobilie mit professionell angefertigten Fotos/Bildern beworben wird, so hat er dem Makler zu versichern, dass er mit dem Urheber eine Vereinbarung über das Recht zur Nutzung dieser Fotos/Bilder zum Zwecke der Werbung für den Verkauf der Immobilie geschlossen hat und dass dem Urheber für diese Nutzung ein Honorar gezahlt wurde, Andernfalls haftet der Auftraggeber gemäß dem „Copyright, Designs and Patents Act“ für deren unbefugte Nutzung und ist zum Schadensersatz gegenüber dem Urheber und dem Makler verpflichtet.
12. IMMOBILIENBESICHTIGUNG
Bei einer Besichtigung einer Immobilie über einen Immobilienmakler unterzeichnen der Dritte und der Makler eine Besichtigungsbestätigung, mit der der Makler gegenüber dem Auftraggeber nachweist, dass er die Immobilie Dritten gezeigt hat.
Die Unterzeichnung einer Besichtigungsbestätigung gilt nicht als Maklervertrag.
Der Immobilienmakler hat das Recht, nach seinem fachlichen Ermessen bestimmten Personen die Besichtigung der Immobilie zu verweigern, wenn er der Ansicht ist, dass dies im besten Interesse des Auftraggebers liegt, wobei er mit der Sorgfalt eines kompetenten Fachmanns handelt.
Der Dritte ist verpflichtet, nach der Besichtigung der Immobilie alle Informationen über die Immobilie und deren Eigentümer als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und darf diese nicht an Dritte weitergeben; andernfalls ist der Immobilienmakler berechtigt, von ihm Schadensersatz zu verlangen.
13. IMMOBILIENRESERVIERUNG
Der Vermittler ist aufgrund einer ausdrücklichen Weisung des Auftraggebers berechtigt, vom Auftraggeber oder einem Dritten den vereinbarten Geldbetrag als Reservierungskaution für die Immobilie, die Gegenstand des Vermittlungsvertrags ist (im Folgenden: „Reservierungskaution“), einzuziehen.
Nach Eingang der Reservierungskaution innerhalb der vereinbarten Frist steht die betreffende Immobilie anderen Interessenten nicht mehr zur Besichtigung zur Verfügung und wird auch nicht mehr im Angebot des Maklers geführt.
Wird innerhalb der Reservierungsfrist kein durch den Makler vermittelter Rechtsgeschäft abgeschlossen, steht die Immobilie wieder für Besichtigungen durch andere Interessenten und im Angebot des Maklers zur Verfügung.
Der Vermittler hat mit dem Reservierungsbetrag gemäß einer gesonderten Anweisung des Auftraggebers, der ihn zur Entgegennahme dieses Betrags ermächtigt hat, zu verfahren, wobei ausdrücklich vereinbart ist, dass für den Fall, dass das vermittelte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt, ein Teil dieses Betrags vom Vermittler zur Deckung der im Zusammenhang mit der Reservierung entstandenen Kosten einbehalten werden darf. .
14. ANONYMER KUNDE
Wenn ein Vermittler Vermittlungsdienstleistungen für einen Auftraggeber erbringt, der anonym bleiben möchte, ist der Vermittler nicht verpflichtet, die Identität des Auftraggebers gegenüber Dritten, die ein Rechtsgeschäft mit ihm abschließen möchten, offenzulegen, bis ein solches Rechtsgeschäft abgeschlossen ist.
In dem im vorstehenden Absatz genannten Fall schließen der Vermittler und der Dritte eine Vereinbarung über die Vertraulichkeit der Daten ab.
15. UNTERVERMITTLUNGSVERTRAG
Der Vermittler kann den Vermittlungsvertrag auf einen anderen Vermittler übertragen, sofern eine solche Übertragung zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart wurde.
Im Falle der Untervermittlung steht der Auftraggeber ausschließlich in einem Vertragsverhältnis mit dem Makler, mit dem er einen Maklervertrag abgeschlossen hat.
Der Vermittler ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine schriftliche Aufstellung der Vermittler vorzulegen, auf die der Vermittlungsvertrag übertragen wurde.
Im Falle einer Untervermittlung darf der Mediator dem Untermediator die personenbezogenen Daten des Auftraggebers, von Dritten sowie deren Vertretern oder Bevollmächtigten übermitteln, jedoch nur in dem Umfang, der zur Durchführung der jeweiligen Mediation und zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die Daten verarbeitet werden, erforderlich ist.
Der Vermittler ist verpflichtet, personenbezogene Daten gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten und sie ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Vermittlung zu verwenden.
16. BEENDIGUNG DES VERMITTLUNGSVERTRAGS
Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vermittlungs- bzw. Alleinvermittlungsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, es sei denn, während dieser Laufzeit wurde ein Vertrag, für dessen Vermittlung der Vermittler tätig war, abgeschlossen, oder er wird von einer der beiden Parteien gekündigt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Beauftragten alle entstandenen Kosten zu erstatten, für die ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber diese gesondert zu tragen hat.
Schließt der Auftraggeber nach Beendigung des Maklervertrags bzw. des Exklusivmaklervertrags ein Rechtsgeschäft ab, das eine Folge der Handlungen des Maklers vor Beendigung des Vertrags ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die Maklerprovision in voller Höhe zu zahlen.
Die Kündigung des Maklervertrags muss der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt werden.
Ist die Kündigungsfrist im Maklervertrag nicht ausdrücklich festgelegt, endet der Maklervertrag bzw. der Exklusivmaklervertrag mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Kündigung.
17. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Der Vermittler verarbeitet als Verantwortlicher die personenbezogenen Daten des Auftraggebers, von Dritten sowie deren Vertretern oder Bevollmächtigten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), dem Datenschutzgesetz von 2018 und anderen geltenden Rechtsvorschriften.
Der Vermittler verarbeitet die personenbezogenen Daten des Auftraggebers, von Dritten und deren Vertretern oder Bevollmächtigten, die für den Abschluss und die Erfüllung des Vermittlungsvertrags, die Feststellung der aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechte und Pflichten, die Vermittlung des Kontakts zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zur Aushandlung eines Rechtsgeschäfts, die Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäfts sowie die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Vermittlers.
Für die genannten Zwecke darf der Vermittler insbesondere folgende Daten verarbeiten: Vorname und Nachname, Wohn- oder Aufenthaltsadresse, Geburtsdatum, PIN, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Angaben zur Immobilie, Zahlungskontodaten (IBAN), Informationen aus Ausweisdokumenten sowie sonstige Daten, die für die Durchführung der Vermittlung und den Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts erforderlich sind.
Zum Zwecke der Vorbereitung, des Abschlusses und der Durchführung eines im Rahmen einer Mediation zustande gekommenen Rechtsgeschäfts darf der Mediator die personenbezogenen Daten des Auftraggebers, von Dritten und deren Vertretern oder Bevollmächtigten an einen Rechtsanwalt, einem Notar, einem Steuerberater, einem Kreditinstitut oder einem anderen an dem jeweiligen Rechtsgeschäft beteiligten Fachberater sowie an die andere Vertragspartei und deren bevollmächtigten Vertreter weitergeben, sofern eine solche Weitergabe erforderlich ist und ausschließlich in dem Umfang erfolgt, der zur Erreichung des vorgenannten Zwecks erforderlich ist.
Personenbezogene Daten werden nur in dem Umfang verarbeitet, der zur Erfüllung des Verarbeitungszwecks erforderlich ist, und nur für den Zeitraum, der in den geltenden Vorschriften festgelegt ist, oder für den Zeitraum, der zur Erfüllung der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis erforderlich ist.
Ausführliche Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den Rechten der betroffenen Personen und zur Ausübung dieser Rechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des Vermittlers.
18. EINWILLIGUNG ZUM FOTOGRAFIEREN, ZUR ERSTELLUNG UND ZUR VERÖFFENTLICHUNG VON FOTOS DER IMMOBILIE
Mit der Unterzeichnung des Maklervertrags erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass der Makler die Immobilie, die Gegenstand des Maklervertrags ist, fotografiert und/oder auf andere geeignete Weise dokumentiert und dass die daraus resultierenden Fotos und sonstigen Abbildungen der Immobilie zum Zweck der Präsentation und Werbung auf dem Markt verwendet werden.
Der Immobilienmakler darf Fotos und andere Abbildungen der Immobilie über seine Websites, in den Medien, in Online-Kleinanzeigen, in sozialen Medien und über andere Kommunikationskanäle veröffentlichen, die für Werbezwecke und zur Vermittlung von Immobilientransaktionen genutzt werden; Untermakler dürfen dies ebenfalls tun, sofern die Möglichkeit einer Untervermittlung vereinbart wurde.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor dem Fotoshooting alle Gegenstände, Dokumente oder sonstigen Objekte zu entfernen oder zu schützen, die er nicht Dritten zeigen oder durch die veröffentlichten Fotos zugänglich machen möchte.
Der Makler wird die Fotos ausschließlich zum Zweck der Vermittlung von Immobilientransaktionen verwenden und sie ohne entsprechende Rechtsgrundlage nicht für andere Zwecke nutzen.
19. EINREICHUNG EINES EINSPRUCHS
Gemäß dem Verbraucherschutzgesetz (Amtsblatt 19/22, 59/23) hat der Verbraucher das Recht, eine schriftliche Beschwerde in den Geschäftsräumen des Vermittlers, per Post an die Adresse Smareglina-Straße 5, Pula, oder per E-Mail an info@family-nekretnine.hr einzureichen.
Der Vermittler wird innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Beschwerde des Verbrauchers schriftlich darauf antworten.
20. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Für alle Angelegenheiten, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Maklervertrag nicht geregelt sind, gelten das Recht und die sonstigen geltenden Vorschriften der Republik Kroatien.
Etwaige Streitigkeiten mit dem Auftraggeber sind vom Vermittler gütlich beizulegen; kommt keine Einigung zustande, so ist die Streitigkeit vor dem für den Sitz des Vermittlers zuständigen Gericht zu entscheiden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 7. Juli 2026 in Kraft und werden in den Geschäftsräumen des Maklers zur Einsicht bereitgestellt.